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P3 22 61

Nichtanhandnahme

Wallis · 2022-11-30 · Deutsch VS

P3 22 61 VERFÜGUNG VOM 30. NOVEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, 8620 Wetzikon ZH gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 1950 Sion 2, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (MPG 22 28)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Einhaltung der Massnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Ende Oktober 2021 im Restaurant A _________ diverse polizeiliche Interventionen. Im Nachgang dieser Vorfälle reichte B _________ am 12. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen Unbekannt eine Strafanzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein. Am 17. Januar 2022 ergänzte er seine Eingabe dahingehend, dass er eine weitere Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch machte. X _________ stellte am 26. Januar 2022 Strafanträge wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Tät- lichkeiten. Die Strafklagen wurden zuständigkeitshalber an das Zentrale Amt weiterge- leitet. B. Die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, edierte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, das Strafdossier SAO 21 1’715 sowie bei der Kantonspolizei Wallis und der Regionalpolizei C _________ die Einsatzdokumentation. Schliesslich edierte sie das Strafdossier MPG 22 80 beim Zentralen Amt. Weiter reichte der Rechtsvertreter von B _________ einen USB-Stick mit Videoaufnahmen der beim Restaurant angebrachten Überwachungskamera zu den Akten. C. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. März 2022 die Nichtanhandnahme, indem sie auf die Strafklagen von B _________ vom 12. Januar bzw. 17. Januar 2022 sowie auf die Strafklage von X _________ vom 26. Januar 2022 nicht eintrat. D. Mit Eingabe vom 15. März 2022 erhob X _________ (hiernach Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und verlangte die Verfügung auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Vorverfahren zu eröffnen, unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse sowie unter Zuspruch einer angemessenen Entschädigung (inkl. MWST) an den Beschwerdeführer. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er den Ausstand von Staatsanwalt D _________. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. April 2022 die Verfahrensakten ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 7. April 2022 eine Rep- lik. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte der Rechtsvertreter von B _________ erneut die Videoaufnahmen zu den Akten.

- 3 -

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftli- cher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge- richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO]) angefochten werden. Die strittige Verfügung wurde am 8. März 2022 versandt. Die am 15. März 2022 aufge- gebene schriftliche und begründete Beschwerde erfolgte innert Frist.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei muss durch die Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, mithin beschwert sein. Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nicht- anhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind, unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen (BGE 141 IV 231 E. 2.5). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen Unbekannt wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten. Als vermeintlicher Geschädigter ist er zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 2 und Art. 118 f. StPO).

E. 1.3 Auf die schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (Art. 385 abs. 1 lit. a, b und c StPO) ist einzutreten.

E. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO

- 4 - volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Beweismassnahmen erhebt die Beschwer- deinstanz praxisgemäss nicht selbst, sondern weist das Verfahren an die Staatsanwalt- schaft zurück, da in solchen Fällen der Sachverhalt regelmässig noch nicht vollständig ermittelt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2).

E. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. In Art. 310 StPO werden die Rechtferti- gungsgründe nicht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO jedoch auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungs- grund besteht (Bundesgerichtsurteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016

- 5 - vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).

E. 3.1 Dem polizeilichem Einsatz vom 29. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 ist folgender Sachverhalt vorgelagert: Seit Mai 2021 wurden im Restaurant «A _________» mehrmals Kontrollen betreffend Einhaltung der COVID-19-Massnahmen durchgeführt, wobei immer wieder Mängel wie die Nichteinhaltung der Maskenpflicht festgestellt werden mussten. Mit Entscheid des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport und des Departements für Gesund- heit, Soziales und Kultur vom 25. Mai 2021 an die Adresse von X _________ wurden diverse Aufforderungen verfügt (Maskentragepflicht für Personen, welche kein Arztzeug- nis vorgewiesen haben; organisatorische Massnahmen für Personen, welche über eine ärztliche Maskentragedispens verfügen; Vermeidung von Kunden- und Kollegenkon- takte für Personen mit ärztlicher Maskentragedispens; Löschung von unzutreffenden Kommentaren auf diversen Internetplattformen bezüglich der angeblichen behördlichen Genehmigung der Schutzmassnahme). Nach weiteren Kontrollen deponierte die Dienst- stelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse am 10. Juni 2021 Strafanzeige gegen X _________ wegen Widerhandlung gegen Art. 13 Bst. a COVID-19-Verordnung besondere Lage und Art. 292 StGB. Gleichentags erfolgte eine Verwarnung der Dienst- stelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse betreffend Nichteinhaltung der Massnahmen. Im Oktober 2021 erfolgten weitere Kontrollen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Oktober 2021 wurde am 28. Oktober 2021 die Betriebs- schliessung verfügt. Die Kantonspolizei händigte am 29. Oktober 2021 die diesbezügli- che Verfügung aus und begann mit dem Vollzug der Schliessung. Am 29. und am 30. Oktober 2021 wurden mehrere Kontrollen durchgeführt und Siegel angebracht, welche entfernt wurden. Der Siegelbruch und weitere Tatvorwürfe in diesem Zusammenhang bilden Gegenstand des Strafverfahrens SAO 2021 1'715. Schliesslich entzog die Ein- wohnergemeinde C _________ am 30. Oktober 2021 die Gastgewerbebetriebsbewilli- gung von E _________.

E. 3.2 Vorliegend betrifft die Beschwerde zwei Sachverhaltskomplexe, welche nachfol- gend gesondert geprüft werden: Einerseits die Vorkommnisse vom 29. Oktober 2021 und anderseits die Vorkommnisse bei der Festnahme vom 31. Oktober 2021.

- 6 -

E. 4.1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, wegen einfacher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Hei- lungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterun- gen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hingegen vor, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine Tätlichkeit liegt auch bei vorüber- gehender harmloser Störung des Wohlbefindens vor (Bundesgerichtsurteil 6S.874/2000 vom 29. März 2001 E. 2.a.aa). Subjektiv wird sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tätlichkeit Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Ber- kemeier, a.a.O., N. 35 zu Art. 123 StGB; Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 126 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmässig, selbst wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Die Polizei kann demnach eine Person u.a. anhalten, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Ziel der Anhaltung ist, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. Ein konkreter Tatverdacht wird nicht voraus- gesetzt (BGE 139 IV 128 E. 1.2). Die Polizei ist befugt, die angehaltene Person auf den Polizeiposten zu führen, wenn die Abklärungen nicht vor Ort erfolgen können (Art. 215 Abs. 1 StPO). Die Polizei ist ferner gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie beim Be- gehen eines Vergehens auf frischer Tat ertappt. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO kann die Polizei zudem eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens

- 7 - und Vergehens verdächtigt wird. Auch bei Übertretungen besteht die Möglichkeit unter gegebenen Voraussetzungen eine Person festzunehmen (vgl. Art. 217 Abs. 3 StPO). Für die vorläufige Festnahme muss ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen (Bundes- gerichtsurteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3). Von der strafprozessua- len Festnahme ist die polizeirechtliche Festnahme zu unterscheiden. Gemäss Art. 34 des Walliser Polizeigesetzes ist die Kantonspolizei befugt, eine Person aus Sicherheits- gründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Dritt- person einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausge- setzt ist. Die Polizei darf zur Durchsetzung von derlei Zwangsmassnahmen als äussers- tes Mittel Gewalt anwenden, solange diese verhältnismässig ist (Art. 200 StPO). Die Zwangsanwendung ist als «ultima ratio» nur zulässig, wenn andere Mittel nicht zum ge- wünschten Ziel führen, so etwa, wenn eine Person nicht kooperiert, die zu einer Hand- lung oder Unterlassung aufgefordert worden ist. Es ist stets das voraussichtlich mildeste Mittel anzuwenden. Das Vorgehen bei einer Überführung, namentlich eine etwaige Fes- selung ist nicht in der StPO, sondern in der Polizeigesetzgebung geregelt (Albertini/Arm- bruster, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO mit Hinweisen). Gemäss Art. 47 PolG ist der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug einzig zulässig, wenn die betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein Verhalten an den Tag legt, das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn sie anderweitig als gefährlich einzustufen ist oder gilt; wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden; oder für den Transport von Beschuldigten und Häftlingen. Die Polizei verfügt ohnehin über einen grossen Ermessensspielraum zum Ob und Wie der Verbringung auf einen Polizeiposten (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO).

E. 5.1 Was die Strafklage in Bezug auf die Vorkommnisse vom 29. Oktober 2021 betrifft, verweist die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme auf den polizei- lichen Bericht über den Einsatz vom 29. Oktober 2021. Gemäss diesem sei keinerlei Gewalt seitens der Polizei zwecks Vollzugs des Schliessungsentscheids angewendet worden. Sie hätten ausschliesslich zusätzliche Polizisten beiziehen müssen – aufgrund des verbalen Widerstandes des Betroffenen – um den Schliessungsentscheides umzu- setzen und die entsprechenden Siegel anzubringen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den Verweis auf den polizeilichen Bericht. Er führt in seiner Beschwerde aus, er könne nur mutmassen, ob die Staatsanwaltschaft auf das Aktenstück Nr. 46 vom 16. Februar 2022 verweise, in welchem – offenbar nachträglich

– ein Ereignisjournal über die Vorgänge bei der «Schliessung Restaurant A _________

- 8 - 29.10.2021» erstellt worden sei. Von «keinerlei Gewalt seitens der Polizei zwecks Voll- zugs des Schliessungsentscheides» sei darin nicht die Rede. Vielleicht habe die Staats- anwaltschaft versehentlich das Aktenstück Nr. 43 vom 31. Oktober 2021 gemeint, in wel- chem ein Ereignisjournal zur Verhaftung von B _________, X und F _________ vom 31. Oktober 2021 erstellt worden sei. Dort werde im dritten Absatz erwähnt, es seien «bei der Verhaftung keine Zwangsmittel eingesetzt worden». Dieses Aktenstück nehme aber wiederum keinen Bezug auf die Vorgänge, welche im Hinblick auf den 29. Oktober 2021 angezeigt worden seien. Insofern sei der Aktenverweis in der angefochtenen Verfügung unbehelflich.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich aus den internen Hinweisen vom

16. Februar 2022 in Bezug auf die Nachkontrolle vom 29. Oktober 2021 nicht ergebe, dass keine Gewalt angewendet worden sei, kann ihm insofern zugestimmt werden, als dass dies dort nicht ausdrücklich so festgehalten wird. Jedoch ergeben sich aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere aus den Aussagen der am 29. Oktober 2021 an- wesenden Polizisten, keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in den Nacken geschlagen worden sein soll. G _________, Chef der mobilen Einheit und Stellvertreter des Kreischefs, gibt an, dass es bei der ersten Kontrolle vom 29. Oktober 2021 zu keinen Tätlichkeiten weder seitens der Polizei noch seitens der Familie H _________ gekom- men sei (S. 176 A. 21). Die drei befragten Polizisten schildern die Nachkontrollen aus- führlich und übereinstimmend. Es lassen sich zudem auch keine Unstimmigkeiten im Vergleich zu den internen Hinweisen erkennen, auch wenn diese nachträglich erstellt wurden. In Bezug auf diesen Tatvorwurf bestehen als Beweismittel einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und von I _________. Dabei fällt insbesondere auf, dass die anlässlich der Befragung getätigte Datumsangabe von der Datumsangabe in der Straf- klage divergiert. So beantwortet der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Be- fragung vom 31. Oktober 2021 die Frage, wie er sich dazu stelle, dass am 30. Oktober 2021, um 15.00 Uhr, die Betriebsbewilligung entzogen worden sei und er gleichwohl den Betrieb offen liess und Gäste bewirtete, dahingehend, dass ein Agent ihn zwischen die Eingangstür und die Schiebetür gedrückt habe. Ihm sei die Verfügung, welche sich in einem geschlossenen Couvert befunden habe und wessen Inhalt er bis heute nicht ge- sehen habe, gezeigt worden. Aber er habe das nicht lesen können. Ausserdem hätte ihn ein Agent in den Nacken geschlagen. Es gebe davon ein Video. Darin könne man dies ganz klar sehen. Auch seine Füsse seien getreten worden, es sei «geschüehnut» wor- den. Das sei auf dem Video leider nicht ersichtlich (S. 53 A. 14). Die Schilderungen be- ziehen sich somit aufgrund der von der Polizei gestellten Frage auf den Samstag, 30. Oktober 2021. Die Befragung erfolgte einen Tag später, weshalb aufgrund der zeitlichen

- 9 - Nähe auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Datum irrte. Auch die Aussage von I _________ bezieht sich auf den Samstag, 30. Oktober 2021. Dieser gibt an, bereits am Samstag sei gegen die Familie, gegen X _________ Gewalt angewendet worden. Er meine damit, dass ihm in den Nacken geschlagen worden sei. In der Strafanklage wird jedoch als Tatzeitpunkt den 29. Oktober 2021 angeben. In Be- zug auf die Aussagen von I _________ ist ohnehin festzuhalten, dass nicht eindeutig ist, ob dieser das Schlagen in den Nacken unmittelbar wahrgenommen hat.

E. 5.4 Aus den Akten – abgesehen von den Behauptungen des Beschwerdeführers und von I _________, welche wie ausführt in Bezug auf die Datumsangabe nicht überein- stimmen mit dem Strafantrag sind – bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ver- urteilung wegen Tätlichkeit oder Körperverletzung wahrscheinlicher wäre als ein Frei- spruch. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

E. 6.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer und die Festnahme verweist die Staatsanwalt- schaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auf das für B _________ Ausgeführte. Die Polizei hätte sehr viel Geduld aufbringen und während der Pandemie über zwanzig Mal die A _________ aufsuchen müssen, um die Betreiber zur Vernunft zu bringen und zur Einhaltung der Bestimmungen zu ermahnen. Die Familienangehörigen hätten katego- risch jegliche Mitwirkung verweigert und liessen sich von ihrem undemokratischen und rechtsstaatswidrigen Oppositionskurs durch nichts abbringen. Im Rahmen zahlreicher Kontrollen seien immer die gleichen Mängel moniert worden. Anlässlich der Schliessung des Betriebes durch die Polizei hätten B und F _________ H _________ die angebrach- ten Siegel postwendet entfernt und B _________ habe lauthals verkündet, dass er sich weiterhin jeglichen Massnahmen und Anordnungen widersetzen werde. Am gleichen Abend hätte sie 40 bis 50 Personen bedient, trotz Schliessungsbefehls des Departe- mentsvorstehers. Dies habe zur Folge gehabt, dass die behördlichen Massnahmen hät- ten verschärft werden müssen, zumal es nicht angehe, dass in einem demokratischen Rechtsstaat die Bürger selber entscheiden, ob sie das Recht anwenden wollen oder nicht. Dem Polizeikommandanten obliege die gesetzliche Pflicht, die öffentliche Sicher- heit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen Einrich- tungen zu gewährleisten (vgl. Art. 3 Abs. 1 PolG). In dem Sinne habe dieser die konkre- ten Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und die Störung der Ordnung zu beheben (Art. 4 Abs. 1 PolG). Vor diesem Hintergrund sei sein Entscheid, die fakti- schen Betriebsleiter der A _________, B _________ sowie seine Eltern F _________ und X _________ polizeilich anzuhalten, sie zwecks Befragung zu ihrem Verhalten

- 10 - (kategorische Verweigerung der Respektierung der Covid-19-Massnahmen und Miss- achtung des Schliessungsentscheids im Besonderen) vorführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen sei zunächst das Störerprinzip berücksichtigt worden, anderseits sei an- gesichts der Entschlossenheit der Störer, ihren Widerstand fortzusetzen, keine milderen Massnahmen in Frage gekommen. Die im Einsatz stehenden Polizisten hätten ihrerseits den Auftrag des Kommandanten nicht in Frage zu stellen, sondern diesen vielmehr zu vollziehen. Auf dem Videoausschnitt sei klar ersichtlich, dass sich die Betroffenen einer polizeilichen Intervention entziehen hätten wollen, indem sie sich angeschickt hätten, sich ins Haus zu begeben, statt den polizeilichen Aufforderungen Folge zu leisten. Wenn die Verhafteten vorbringen, man hätte ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, sich den Polizeibeamten zu stellen und sich freiwillig zur Befragung auf den Polizeiposten zu be- geben, so müsse dem entgegnet werden, dass sie selber im Vorfeld der Intervention den Polizisten implizit und explizit zu verstehen gegeben hätten, dass sie weiterhin Wider- stand leisten würden. Was die ärztliche Versorgung im Nachgang der Intervention be- treffe, sei X _________ unverzüglich in die Arztpraxis von J _________ zwecks Abklä- rung seines gesundheitlichen Zustandes zugeführt worden, bevor er seinen Transport angetreten habe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen und zusammengefasst aus, er habe in seiner Eingabe vom 26. Januar 2022 nicht nur die Vorgänge vom 29. Oktober 2021 angezeigt, sondern ebenfalls Ausführungen zu der Verhaftsaktion vom 31. Oktober 2021 gemacht. Zu diesen äussere sich der Staatsanwalt in der angefochtenen Verfügung nicht im Detail. Dieser verweise lediglich darauf, dass mit Bezug auf «die Intervention vom 31. Oktober 2021 … das unter lit. A. Ziff. 12 ff. Gesagte» gelte. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des polizeilichen Einsatzleiters Lt. G _________ zu den Vorgängen. Jedenfalls aus Sicht des polizeilichen Einsatzleiters vom 29. Oktober 2021 und vom 30. Oktober 2021 sei vonseiten des Beschwerdeführers und seiner Fa- milie keinerlei Gewalt ausgegangen. Mit Bezug auf den 31. Oktober 2021 sei G _________ nichts von Gewalt bekannt gewesen. Es sei anzunehmen, dass er als Offizier darüber informiert worden wäre, wenn sich dort die Lage anders präsentiert hätte. Festzuhalten sei, dass die Anzeige des Beschwerdeführers nicht die generelle Berechtigung der Behörden zur polizeilichen Vorführung und Befragung zum Inhalt habe, sondern das konkrete Vorgehen der handelnden Polizeifunktionäre im Rahmen der Kon- trollen und der Verhaftsaktion. Insofern träfen die Ausführungen des Staatsanwalts zu diesen Punkten ins Leere. Unerklärlicherweise behandle der Staatsanwalt in seiner Ver- fügung nicht die Aussagen des I _________ vom 22. November 2021. I _________ sei, was für ausserkantonale Verhältnisse erstaunlich sei, unter dem Verdacht der falschen

- 11 - Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB als Beschuldigter einvernommen worden. Soweit I _________ mit seiner Aussage recht haben sollte, wonach die Einsätze von der Polizei gefilmt worden seien, so wären solche Aufnahmen nicht zu den Akten erhoben worden. Wie sich aus den von B _________ edierten Filmaufnahmen ergebe, sei I _________ am Tag der Verhaftung offensichtlich vor Ort gewesen. Es sei zudem er- kennbar, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Absprache verhaftet worden sei und von mehreren Polizeifunktionären – allerdings mit Mühe – zu Boden gedrückt worden sei, bevor er sich nur schon äussern habe können. In Bezug auf die Zugriffstechnik führt der Beschwerdeführer an, für jede in Zugriffstechnik geschulte Person sei auf den Film- aufnahmen erkennbar, dass die dort handelnden Beamten offensichtlich über wenig praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügen würden und nicht angeleitet worden seien. Es mache jedenfalls den Anschein als hätten sie sich «rudelweise» auf die ihnen zugewiesenen Personen gestürzt und versucht, diese ohne Ansprache und ohne Auffor- derung direkt «zu Boden zu bringen». Während für solche Einsätze der «3D-Grundsatz» (Dialog-Deeskalation-Durchsetzung) gelehrt worden sei, scheine beim Einsatz die ers- ten zwei «D» übersprungen worden zu sein. Dies solle keine abschliessende Würdigung jener Vorgänge darstellen, sondern lediglich aufzeigen, dass die Ausführungen von I _________ nicht einfach als Übertreibungen abgetan werden könnten.

E. 6.3 Wie aufgezeigt und von der Staatsanwaltschaft auch in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung dargelegt, musste die Kantonspolizei bzw. die Regionalpolizei vor der vorlie- gend in Frage stehenden Festnahme mehrmals aufgrund der Nichteinhaltung der CO- VID-19-Massnahmen beim Beschwerdeführer und seiner Familie intervenieren. Die Fa- milie H _________ empfing trotz Betriebsschliessung weiterhin Gäste in ihrem Restau- rant. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, das die Polizei sehr viel Geduld auf- bringen und mehrere Male das Restaurant aufsuchen musste, um diese zur Einhaltung der Massnahmen zu ermahnen. Eine Verschärfung von behördlichen Massnahmen ist vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil an den zwei vorangehen- den Tagen bereits mit der Schliessung des Betriebes begonnen worden ist und diese bis dahin nicht erfolgreich war, nicht ohne Weiteres zu verneinen gewesen.

E. 6.4 In Bezug auf die genaue Vorgehensweise der Polizisten bei der Festnahme reichte der Rechtsvertreter von B _________ eine Videoaufnahme zu den Akten. Aus den Auf- zeichnungen der Überwachungskamera ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer zu- nächst mit zwei Polizisten sowie mit I _________ spricht. Anschliessend entfernt er sich von den zwei Polizisten, zuerst in einem langsamen Tempo und dann schneller. Dieser scheint aufgebracht zu sein. Der Beschwerdeführer, B und F _________ H _________

- 12 - befinden sich in der Eingangstür, als mehrere Polizeibeamte von der Seitenstrasse her- kommend auf sie zukommen. Der Beschwerdeführer hält sich an der Tür fest und drückt vehement entgegen. Schliesslich ziehen zwei Polizisten den Beschwerdeführer auf die Seitenstrasse. Ein dritter Polizist kommt hinzu und es wird versucht, die Arme des Be- schwerdeführers an den Rücken zu legen, um diesen zu fesseln. Der Beschwerdeführer legt sich dann bäuchlings auf den Boden und drei Polizisten legen ihn in Handschellen. Nach einer Weile bäuchlings auf dem Boden, sitzt er sich auf, bevor er mit Hilfe von zwei Polizisten aufsteht. Der Beschwerdeführer verschwindet daraufhin mit den Polizisten aus dem Sichtfeld der Kamera.

E. 6.5 Die Festnahme erfolgte gestützt auf die Videoaufzeichnung nicht ohne Gewaltan- wendung. Es wurde – entgegen dem Bericht der Kantonspolizei vom 31. Oktober 2021

– mit der Fesselung auch ein Zwangsmittel eingesetzt. Der Videoaufnahme ist jedoch auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst wehrt, indem er sich an der Eingangstür festhält. Zwei Polizisten konnten ihn dann auf die Seitenstrasse ziehen und fesseln. Zumindest am Anfang des Zugriffs, als sich der Beschwerdeführer an der Eingangstür festhält, leistete dieser Widerstand. Aus den Aussagen von G _________, wonach dieser die Frage, ob es am 31. Oktober 2021 anlässlich der Anhaltung zu Dro- hungen, Beschimpfungen oder andere Straftaten seitens der Beschuldigten gekommen sei, verneint (S. 179 A. 42), kann indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ab- geleitete werden. Einerseits wurde die Frage nicht ausdrücklich im Kontext der Fest- nahme gestellt und anderseits war dieser am 31. Oktober 2021 nicht vor Ort (S. 179 A. 40). Eine Fesselung erscheint somit aufgrund des Widerstandes grundsätzlich ange- bracht. Die Staatsanwaltschaft begründet die Fesselung im Weiteren damit, dass sich der Beschwerdeführer ins Haus habe begeben wollen. Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass sich der Sohn, der Vater und die Mutter zum Eingang begeben. Ob aufgrund dieses Verhalten auch eine Flucht zu befürchten war, was auch eine Fesselung rechtfertigen würde, kann offengelassen werden. Dass eine Fesselung im vorliegenden Fall zumindest aufgrund des Widerstandes gerechtfertigt erscheint, sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die Zugriffstechnik bzw. das genaue Vorgehen bei der Fesselung verhältnismässig war und insbesondere, ob die Fesselung dem Widerstand entspre- chend durchgeführt worden ist. Die konkrete Fesselung mit Gewaltanwendung wäre von der Staatsanwaltschaft näher zu begründen gewesen. Hierzu äussert sich der Staatsan- walt weder in seiner Nichtanhandnahmeverfügung noch in seiner Stellungnahme einge- hend. Dieser begründet den Polizeieinsatz vom 31. Oktober 2021 primär mit dem Ver- halten der Beschwerdeführer und seiner Familie an den vorangehenden Tagen und Wo- chen bzw. Monaten. Es ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzustimmen, dass ein Dialog

- 13 - und eine Deeskalation von den Einsatzkräften an den vorangehenden Tagen immer wie- der versucht worden ist und weshalb in Anbetracht der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers und seiner Familie mehr als fraglich ist, ob ein vorgängiger Dialog am besagten Tag zielführend gewesen wäre. Jedoch ist gemäss dem Verhältnismässig- keitsprinzip die festzunehmende Person, wenn immer möglich, als Erstes dazu aufzu- fordern, sich den Polizeibeamten zu stellen. Erst wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann sie unter Anwendung von Zwang festnehmen (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 11 zu Art. 217 StPO). Aber nicht in jedem Fall muss einer Person die Zwangs- anwendung vorgängig angedroht werden. Wenn die Umstände und der Zweck des Ein- satzes dies nicht zulassen, v.a. wenn die Anwendung von Zwang zur Abwehr einer akuten Gefahr nötig ist, darf ohne Vorwarnung direkt gehandelt werden (Albertini/Arm- bruster, a.a.O., N. 13 zu Art. 217 StPO). Aus dem Dokument «interner Hinweis» lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob vorgängig, dh. am Morgen des 31. Oktober 2021, mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie erneut kommuniziert wurde. Im Gegenteil, es scheint als ob direkt zur Festnahme geschritten, und von einem Dialog abgesehen wor- den ist. Was der Beschwerdeführer vor der Festnahme mit den zwei Polizisten beredete, ist nicht aktenkundig. Dieser scheint nach dem Gespräch gemäss Videoaufzeichnung aufgebracht zu sein. Ob und inwiefern die Polizisten ihn zu diesem Zeitpunkt über die Festnahme informierten, und ob er sich aus diesem Grund zum Eingang begab, ergibt sich aus den Akten nicht. Es kann damit aufgrund der momentanen Aktenlage nicht ab- schliessend geklärt werden, inwiefern es im konkreten Fall verhältnismässig war, direkt zur Zwangsanwendung zu schreiten.

E. 6.6 Im Gegensatz zu B _________ wurde der Beschwerdeführer direkt nach der Fest- nahme wegen gesundheitlichen Problemen ärztlich untersucht. Es resultierten keine Verletzungen oder Schädigungen des Körpers. In seinem Strafantrag macht er geltend, durch den Polizeieinsatz habe jedenfalls aufgrund dessen, dass er gesundheitlich ange- schlagen sei, die Gefahr bestanden, dass sein Körper oder seine Gesundheit Schaden hätte davon tragen können, wobei zumindest in objektiver Hinsicht Tätlichkeit gegeben sei. In Bezug auf die gesundheitliche Abgeschlagenheit ist der Strafklage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Hirnblutungen erlitten haben soll und an anderen Erkrankungen leide, so dass er auf physische Einwirkungen emp- findlich sei. An einer polizeilichen Befragung gibt er an, durch die «Aktion» und das «Auf- nehmen» sei alles durcheinander geraten. Er sei «beduselt» gewesen. Es sei nichts mehr gegangen. Er habe das Gefühl gehabt, er sei noch «weg». Er habe Schmerzen in der Schläfe gehabt (S. 57 A. 26). Er müsse sich immer sammeln, wenn er durcheinander sei. Seine Motorik sei nicht mehr ganz so gut. Es sei alles zu viel für ihn gewesen (S. 57

- 14 - A. 27). Obschon keine bleibenden Verletzungen und Schädigungen des Körpers vorlie- gen, drängt es sich vorliegend mit Blick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers, welche sich teilweise auch aus der Videoaufnahme ergeben, dennoch auf, näher abzu- klären, wie Polizeibeamten in einer solcher Situation vorzugehen haben und ob die kon- krete Vorgehensweise der Polizeibeamten als verhältnismässig zu beurteilen ist. Dies umso mehr, als dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in kei- ner Art und Weise Ausführungen in Bezug auf das konkrete Vorgehen der Polizeibeam- ten bei der Fesselung des Beschwerdeführers macht. Selbst wenn eine Tätlichkeit bzw. versuchte Körperverletzung verneint wird, müsste geklärt werden, ob nicht allenfalls ein Amtsmissbrauch gestützt auf Art. 312 StGB vorliegt. Im Rahmen der weiteren Ermittlun- gen ist, wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, dass Kommando der Kantonspolizei zu befragen sowie weitere an der Festnahme be- teiligten Polizeibeamte und eine sachverständige Person einzuvernehmen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig auf ein ver- hältnismässiges Vorgehen und damit auf eine Straflosigkeit geschlossen werden.

E. 6.7 Was die Aussagen von I _________ betrifft, ist festzuhalten, dass aus diesen nichts Zusätzliches abgeleitet werden kann, was nicht bereits aus der Videoaufzeichnung er- kennbar ist. Wie es sich damit verhält, dass die Polizei angeblich den Einsatz gefilmt haben soll, gilt es im ohnehin zu eröffnenden Strafverfahren näher abzuklären.

E. 6.8 Entsprechend den voranstehenden Erwägungen und gemäss dem hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore kann derzeit nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Es drängen sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht weitere Abklärungen auf. In Bezug auf die Vorgehensweise der Polizei bei der Festnahme ist insbesondere abzuklären, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde, wobei es sich aufdrängt, das Kommando der Kantonspolizei und weitere an der Festnahme beteiligten Polizisten zu befragen und eine sachverständige Person beizuziehen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, zurückzuweisen. Nach weiteren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung oder einer Anklage bzw. einem Strafbefehl abzuschliessen ist.

E. 7.1 In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer den Ausstand des zustän- digen Staatsanwalts D _________. Zur Begründung führt er an, der im vorliegenden

- 15 - Verfahren handelnde Staatsanwalt habe durch seine Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO offenbart. Dieser nehme die angezeigten Vorwürfe nicht ernst, sondern gebe vielmehr ohne weitere Er- mittlungen und trotz gegenteiliger Hinweise dem Beschwerdeführer und seiner Familie die ausschliessliche Schuld an der Eskalation der Vorgänge. Mit den von ihm verwen- deten Ausdrücken wie «renitentes Verhalten» und «undemokratischer und rechtsstaats- widriger Oppositionskurs» qualifiziere er den Beschwerdeführer und seine Familie, obschon gar nicht diese, sondern das Handeln der Polizeifunktionäre Gegenstand des vorliegenden Verfahren bilden sollten. Das Verhalten der Familie H _________ werde vielmehr in einem anderen Verfahren behandelt. Es sei zu befürchten, dass D _________ bei einer Beibehaltung der Zuständigkeit weiterhin mit dieser Grundhat- lung ermitteln würde und damit dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein faires Ver- fahren verwehrt werden würde. Dass der Beschwerdegegner nicht unbefangen die Lage beurteilen könne, ergebe sich erneut aus seiner Stellungnahme.

E. 7.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme führt der Staatsanwalt in Bezug auf das Aus- standsgesuch im Wesentlichen aus, Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersu- chungsleiterin oder einer Untersuchungsleiters sei nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen sei sie, wenn nach objektiver Betrachtung be- sonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen würden, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden. Diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen, was mit der vorliegenden Be- schwerde denn auch erfolgt sei. Das Ausstandsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, zumal es nicht an die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO adressiert worden sei.

E. 7.3 Steht ein gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder ein erst- instanzliches Gericht gerichtetes Ausstandsgesuch in Frage, welches sich auf einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO abstützen will oder wenn die betroffene Person einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b - e StPO widerspricht, so ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz für die Behandlung dieses Gesuchs zustän- dig. Als Beschwerdeinstanz amtet das Einzelgericht des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Obschon ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Verfahrensleitung einzureichen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, dieses aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Kantonsgericht

- 16 - gleichwohl zu behandeln, zumal die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin zuständig ist, darüber zu befinden und sich der vom Ausstandsgesuch Betroffene in seiner Stellungnahme zum Ausstand äussern konnte.

E. 7.4 Nach Art. 56 lit. f StPO, dessen Anwendung im zu beurteilenden Fall in Frage steht, tritt ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde in den Ausstand, wenn es aus anderen als den in lit. a - e der gleichen Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei ob- jektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (Bundes- gerichtsurteile 1B_141/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Hierbei genügt die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit, wobei zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe vorhanden sein müssen, die den An- schein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen ver- mögen; blosse Vermutungen und subjektive Empfindungen reichen nicht (BGE 144 I 159 E. 4.3, 140 I 326 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2);

E. 7.5 Der Richter oder Staatsanwalt, der nach einem kassatorischen Entscheid und einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wiederum mitwirkt, ist in der Regel nicht vorbefasst. Vom Richter oder vom Staatsanwalt darf in diesem Fall ohne weiteres erwartet werden, dass er die Streitsache nach Aufhebung seines Entscheides objektiv und unparteiisch weiterbehandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Beschwer- deinstanz zu halten hat. Die blosse Tatsache, dass sein erster Entscheid wegen Verfah- rensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts erfolgreich angefochten worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um ihn im neuen Verfahren als parteiisch und damit als befangen abzulehnen (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 131 I 113 E. 3.6, 116 Ia 28 E. 2.1, 114 Ia 407 E. 2b; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 32 zu Art. 56 StPO mit Hinwei- sen). Selbst die Tatsache, dass ein Entscheid zum zweiten Mal aufgehoben und zurück- gewiesen wird, vermag für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwe- cken. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich kei- nen Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Bundesgerichtsurteil

- 17 - 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b, 114 Ia 153 E. 3b/bb, je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). Nur derartige ausserordentliche Umstände erlauben es, einen Ausstand zu be- gründen. Das ist dann der Fall, wenn der Staatsanwalt durch sein Verhalten und seine früheren Erklärungen klar gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Sichtweise zu korrigieren und bei der erneuten Aufnahme der Angelegenheit von seiner früheren Auffassung Abstand zu nehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Keller, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO).

E. 7.6 Folglich vermögen alleine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft einen Aus- stand grundsätzlich nicht zu begründen. Diese einmalige fehlerhafte Rechtsanwendung im bisherigen Verfahrensverlauf spricht nicht gegen die Vermutung, dass der Staatsan- walt seine Sichtweise durch die verbindlichen Feststellungen der Beschwerdeinstanz zu korrigieren und die Strafuntersuchung entsprechend dieser korrigierten Sichtweise vo- ranzutreiben vermag. Dass der Staatsanwalt in seiner Nichtanhandnahmeverfügung auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie Bezug nimmt und dieses als «renitent» und als «undemokratischer und rechtsstaatswidriger Oppositions- kurs» betitelt, kann nicht als ausserordentlicher Umstand gewertet werden, zumal es vorliegend zur Prüfung der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar erscheint, dass der Staatsanwalt auch Äusserungen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Familie vorbringt. Daran ändert auch nichts, dass dieses Verhalten Gegenstand eines Strafverfahrens bildet, bei welchem der Beschwerdeführer Beschuldigter ist. Die- ses Strafverfahren wird denn auch von einem anderen Staatsanwalt geführt. Daraus ist somit nicht zu schliessen, dass der in dieser Sache zuständige Staatsanwalt nicht in der Lage ist, seine Sichtweise mit Blick auf diesen Entscheid zu ändern. Auch in der vom Staatsanwalt eingereichten Stellungnahme ist keine Befangenheit zu erblicken. Dass der Staatsanwalt im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beschwerde an bei der Nichtan- handnahme vertretenen Meinung festhält, ist geradezu folgerichtig. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen und das Strafverfahren ist durch den verfahrens- leitenden Staatsanwalt weiterzuführen.

E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde teilweise durch, weshalb

- 18 - die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig dem Staat Wallis und dem Beschwer- deführer aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen.

E. 8.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat, soweit er ob- siegt (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter reichte eine mehrseitige Beschwerde ein und äusserte sich ein zweites Mal. Es handelt sich hierbei um ein nicht besonders umfangreiches Dossier. Es rechtfertigt sich daher dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen.

E. 8.3 Was das Ausstandsverfahren betrifft sind die Kosten aufgrund des Verfahrensaus- gangs dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge- bühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hin- blick darauf, dass das Ausstandsgesuch einfach zu behandeln war und sich diesbezüg- lich weitgehend die gleichen Fragen wie im Verfahren P3 22 64 stellten, auf Fr. 500.00 festzusetzen.

- 19 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben, soweit diese die Strafklage in Bezug auf den 31. Oktober 2021 betrifft, und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, zurückgesandt. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden zu Fr. 500.00 dem Staat Wallis auferlegt und zu Fr. 500.00 X _________. Die Kosten von X _________ werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 800.00. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Sitten, 30. November 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 22 61

VERFÜGUNG VOM 30. NOVEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, 8620 Wetzikon ZH

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 1950 Sion 2, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (MPG 22 28)

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Einhaltung der Massnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Ende Oktober 2021 im Restaurant A _________ diverse polizeiliche Interventionen. Im Nachgang dieser Vorfälle reichte B _________ am 12. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, gegen Unbekannt eine Strafanzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein. Am 17. Januar 2022 ergänzte er seine Eingabe dahingehend, dass er eine weitere Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch machte. X _________ stellte am 26. Januar 2022 Strafanträge wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Tät- lichkeiten. Die Strafklagen wurden zuständigkeitshalber an das Zentrale Amt weiterge- leitet. B. Die Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, edierte bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, das Strafdossier SAO 21 1’715 sowie bei der Kantonspolizei Wallis und der Regionalpolizei C _________ die Einsatzdokumentation. Schliesslich edierte sie das Strafdossier MPG 22 80 beim Zentralen Amt. Weiter reichte der Rechtsvertreter von B _________ einen USB-Stick mit Videoaufnahmen der beim Restaurant angebrachten Überwachungskamera zu den Akten. C. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. März 2022 die Nichtanhandnahme, indem sie auf die Strafklagen von B _________ vom 12. Januar bzw. 17. Januar 2022 sowie auf die Strafklage von X _________ vom 26. Januar 2022 nicht eintrat. D. Mit Eingabe vom 15. März 2022 erhob X _________ (hiernach Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und verlangte die Verfügung auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Vorverfahren zu eröffnen, unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse sowie unter Zuspruch einer angemessenen Entschädigung (inkl. MWST) an den Beschwerdeführer. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er den Ausstand von Staatsanwalt D _________. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. April 2022 die Verfahrensakten ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 7. April 2022 eine Rep- lik. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte der Rechtsvertreter von B _________ erneut die Videoaufnahmen zu den Akten.

- 3 - Erwägungen

1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art.°393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftli- cher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsge- richts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO]) angefochten werden. Die strittige Verfügung wurde am 8. März 2022 versandt. Die am 15. März 2022 aufge- gebene schriftliche und begründete Beschwerde erfolgte innert Frist. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Partei muss durch die Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, mithin beschwert sein. Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger- schaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nicht- anhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind, unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen (BGE 141 IV 231 E. 2.5). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag gegen Unbekannt wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten. Als vermeintlicher Geschädigter ist er zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 2 und Art. 118 f. StPO). 1.3 Auf die schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (Art. 385 abs. 1 lit. a, b und c StPO) ist einzutreten. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO

- 4 - volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Beweismassnahmen erhebt die Beschwer- deinstanz praxisgemäss nicht selbst, sondern weist das Verfahren an die Staatsanwalt- schaft zurück, da in solchen Fällen der Sachverhalt regelmässig noch nicht vollständig ermittelt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. In Art. 310 StPO werden die Rechtferti- gungsgründe nicht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO jedoch auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungs- grund besteht (Bundesgerichtsurteil 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bun- desgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Bundesgerichtsurteil 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1, 6B_698/2016

- 5 - vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 3. 3.1 Dem polizeilichem Einsatz vom 29. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 ist folgender Sachverhalt vorgelagert: Seit Mai 2021 wurden im Restaurant «A _________» mehrmals Kontrollen betreffend Einhaltung der COVID-19-Massnahmen durchgeführt, wobei immer wieder Mängel wie die Nichteinhaltung der Maskenpflicht festgestellt werden mussten. Mit Entscheid des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport und des Departements für Gesund- heit, Soziales und Kultur vom 25. Mai 2021 an die Adresse von X _________ wurden diverse Aufforderungen verfügt (Maskentragepflicht für Personen, welche kein Arztzeug- nis vorgewiesen haben; organisatorische Massnahmen für Personen, welche über eine ärztliche Maskentragedispens verfügen; Vermeidung von Kunden- und Kollegenkon- takte für Personen mit ärztlicher Maskentragedispens; Löschung von unzutreffenden Kommentaren auf diversen Internetplattformen bezüglich der angeblichen behördlichen Genehmigung der Schutzmassnahme). Nach weiteren Kontrollen deponierte die Dienst- stelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse am 10. Juni 2021 Strafanzeige gegen X _________ wegen Widerhandlung gegen Art. 13 Bst. a COVID-19-Verordnung besondere Lage und Art. 292 StGB. Gleichentags erfolgte eine Verwarnung der Dienst- stelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse betreffend Nichteinhaltung der Massnahmen. Im Oktober 2021 erfolgten weitere Kontrollen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Oktober 2021 wurde am 28. Oktober 2021 die Betriebs- schliessung verfügt. Die Kantonspolizei händigte am 29. Oktober 2021 die diesbezügli- che Verfügung aus und begann mit dem Vollzug der Schliessung. Am 29. und am 30. Oktober 2021 wurden mehrere Kontrollen durchgeführt und Siegel angebracht, welche entfernt wurden. Der Siegelbruch und weitere Tatvorwürfe in diesem Zusammenhang bilden Gegenstand des Strafverfahrens SAO 2021 1'715. Schliesslich entzog die Ein- wohnergemeinde C _________ am 30. Oktober 2021 die Gastgewerbebetriebsbewilli- gung von E _________. 3.2 Vorliegend betrifft die Beschwerde zwei Sachverhaltskomplexe, welche nachfol- gend gesondert geprüft werden: Einerseits die Vorkommnisse vom 29. Oktober 2021 und anderseits die Vorkommnisse bei der Festnahme vom 31. Oktober 2021.

- 6 - 4. 4.1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, wegen einfacher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Hei- lungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterun- gen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hingegen vor, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine Tätlichkeit liegt auch bei vorüber- gehender harmloser Störung des Wohlbefindens vor (Bundesgerichtsurteil 6S.874/2000 vom 29. März 2001 E. 2.a.aa). Subjektiv wird sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tätlichkeit Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Ber- kemeier, a.a.O., N. 35 zu Art. 123 StGB; Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 126 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmässig, selbst wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Die Polizei kann demnach eine Person u.a. anhalten, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Ziel der Anhaltung ist, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. Ein konkreter Tatverdacht wird nicht voraus- gesetzt (BGE 139 IV 128 E. 1.2). Die Polizei ist befugt, die angehaltene Person auf den Polizeiposten zu führen, wenn die Abklärungen nicht vor Ort erfolgen können (Art. 215 Abs. 1 StPO). Die Polizei ist ferner gemäss Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie beim Be- gehen eines Vergehens auf frischer Tat ertappt. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO kann die Polizei zudem eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens

- 7 - und Vergehens verdächtigt wird. Auch bei Übertretungen besteht die Möglichkeit unter gegebenen Voraussetzungen eine Person festzunehmen (vgl. Art. 217 Abs. 3 StPO). Für die vorläufige Festnahme muss ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen (Bundes- gerichtsurteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3). Von der strafprozessua- len Festnahme ist die polizeirechtliche Festnahme zu unterscheiden. Gemäss Art. 34 des Walliser Polizeigesetzes ist die Kantonspolizei befugt, eine Person aus Sicherheits- gründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Dritt- person einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausge- setzt ist. Die Polizei darf zur Durchsetzung von derlei Zwangsmassnahmen als äussers- tes Mittel Gewalt anwenden, solange diese verhältnismässig ist (Art. 200 StPO). Die Zwangsanwendung ist als «ultima ratio» nur zulässig, wenn andere Mittel nicht zum ge- wünschten Ziel führen, so etwa, wenn eine Person nicht kooperiert, die zu einer Hand- lung oder Unterlassung aufgefordert worden ist. Es ist stets das voraussichtlich mildeste Mittel anzuwenden. Das Vorgehen bei einer Überführung, namentlich eine etwaige Fes- selung ist nicht in der StPO, sondern in der Polizeigesetzgebung geregelt (Albertini/Arm- bruster, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO mit Hinweisen). Gemäss Art. 47 PolG ist der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug einzig zulässig, wenn die betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein Verhalten an den Tag legt, das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn sie anderweitig als gefährlich einzustufen ist oder gilt; wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden; oder für den Transport von Beschuldigten und Häftlingen. Die Polizei verfügt ohnehin über einen grossen Ermessensspielraum zum Ob und Wie der Verbringung auf einen Polizeiposten (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 18 zu Art. 215 StPO). 5. 5.1 Was die Strafklage in Bezug auf die Vorkommnisse vom 29. Oktober 2021 betrifft, verweist die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme auf den polizei- lichen Bericht über den Einsatz vom 29. Oktober 2021. Gemäss diesem sei keinerlei Gewalt seitens der Polizei zwecks Vollzugs des Schliessungsentscheids angewendet worden. Sie hätten ausschliesslich zusätzliche Polizisten beiziehen müssen – aufgrund des verbalen Widerstandes des Betroffenen – um den Schliessungsentscheides umzu- setzen und die entsprechenden Siegel anzubringen. 5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert den Verweis auf den polizeilichen Bericht. Er führt in seiner Beschwerde aus, er könne nur mutmassen, ob die Staatsanwaltschaft auf das Aktenstück Nr. 46 vom 16. Februar 2022 verweise, in welchem – offenbar nachträglich

– ein Ereignisjournal über die Vorgänge bei der «Schliessung Restaurant A _________

- 8 - 29.10.2021» erstellt worden sei. Von «keinerlei Gewalt seitens der Polizei zwecks Voll- zugs des Schliessungsentscheides» sei darin nicht die Rede. Vielleicht habe die Staats- anwaltschaft versehentlich das Aktenstück Nr. 43 vom 31. Oktober 2021 gemeint, in wel- chem ein Ereignisjournal zur Verhaftung von B _________, X und F _________ vom 31. Oktober 2021 erstellt worden sei. Dort werde im dritten Absatz erwähnt, es seien «bei der Verhaftung keine Zwangsmittel eingesetzt worden». Dieses Aktenstück nehme aber wiederum keinen Bezug auf die Vorgänge, welche im Hinblick auf den 29. Oktober 2021 angezeigt worden seien. Insofern sei der Aktenverweis in der angefochtenen Verfügung unbehelflich. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich aus den internen Hinweisen vom

16. Februar 2022 in Bezug auf die Nachkontrolle vom 29. Oktober 2021 nicht ergebe, dass keine Gewalt angewendet worden sei, kann ihm insofern zugestimmt werden, als dass dies dort nicht ausdrücklich so festgehalten wird. Jedoch ergeben sich aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere aus den Aussagen der am 29. Oktober 2021 an- wesenden Polizisten, keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in den Nacken geschlagen worden sein soll. G _________, Chef der mobilen Einheit und Stellvertreter des Kreischefs, gibt an, dass es bei der ersten Kontrolle vom 29. Oktober 2021 zu keinen Tätlichkeiten weder seitens der Polizei noch seitens der Familie H _________ gekom- men sei (S. 176 A. 21). Die drei befragten Polizisten schildern die Nachkontrollen aus- führlich und übereinstimmend. Es lassen sich zudem auch keine Unstimmigkeiten im Vergleich zu den internen Hinweisen erkennen, auch wenn diese nachträglich erstellt wurden. In Bezug auf diesen Tatvorwurf bestehen als Beweismittel einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und von I _________. Dabei fällt insbesondere auf, dass die anlässlich der Befragung getätigte Datumsangabe von der Datumsangabe in der Straf- klage divergiert. So beantwortet der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Be- fragung vom 31. Oktober 2021 die Frage, wie er sich dazu stelle, dass am 30. Oktober 2021, um 15.00 Uhr, die Betriebsbewilligung entzogen worden sei und er gleichwohl den Betrieb offen liess und Gäste bewirtete, dahingehend, dass ein Agent ihn zwischen die Eingangstür und die Schiebetür gedrückt habe. Ihm sei die Verfügung, welche sich in einem geschlossenen Couvert befunden habe und wessen Inhalt er bis heute nicht ge- sehen habe, gezeigt worden. Aber er habe das nicht lesen können. Ausserdem hätte ihn ein Agent in den Nacken geschlagen. Es gebe davon ein Video. Darin könne man dies ganz klar sehen. Auch seine Füsse seien getreten worden, es sei «geschüehnut» wor- den. Das sei auf dem Video leider nicht ersichtlich (S. 53 A. 14). Die Schilderungen be- ziehen sich somit aufgrund der von der Polizei gestellten Frage auf den Samstag, 30. Oktober 2021. Die Befragung erfolgte einen Tag später, weshalb aufgrund der zeitlichen

- 9 - Nähe auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Datum irrte. Auch die Aussage von I _________ bezieht sich auf den Samstag, 30. Oktober 2021. Dieser gibt an, bereits am Samstag sei gegen die Familie, gegen X _________ Gewalt angewendet worden. Er meine damit, dass ihm in den Nacken geschlagen worden sei. In der Strafanklage wird jedoch als Tatzeitpunkt den 29. Oktober 2021 angeben. In Be- zug auf die Aussagen von I _________ ist ohnehin festzuhalten, dass nicht eindeutig ist, ob dieser das Schlagen in den Nacken unmittelbar wahrgenommen hat. 5.4 Aus den Akten – abgesehen von den Behauptungen des Beschwerdeführers und von I _________, welche wie ausführt in Bezug auf die Datumsangabe nicht überein- stimmen mit dem Strafantrag sind – bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ver- urteilung wegen Tätlichkeit oder Körperverletzung wahrscheinlicher wäre als ein Frei- spruch. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer und die Festnahme verweist die Staatsanwalt- schaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auf das für B _________ Ausgeführte. Die Polizei hätte sehr viel Geduld aufbringen und während der Pandemie über zwanzig Mal die A _________ aufsuchen müssen, um die Betreiber zur Vernunft zu bringen und zur Einhaltung der Bestimmungen zu ermahnen. Die Familienangehörigen hätten katego- risch jegliche Mitwirkung verweigert und liessen sich von ihrem undemokratischen und rechtsstaatswidrigen Oppositionskurs durch nichts abbringen. Im Rahmen zahlreicher Kontrollen seien immer die gleichen Mängel moniert worden. Anlässlich der Schliessung des Betriebes durch die Polizei hätten B und F _________ H _________ die angebrach- ten Siegel postwendet entfernt und B _________ habe lauthals verkündet, dass er sich weiterhin jeglichen Massnahmen und Anordnungen widersetzen werde. Am gleichen Abend hätte sie 40 bis 50 Personen bedient, trotz Schliessungsbefehls des Departe- mentsvorstehers. Dies habe zur Folge gehabt, dass die behördlichen Massnahmen hät- ten verschärft werden müssen, zumal es nicht angehe, dass in einem demokratischen Rechtsstaat die Bürger selber entscheiden, ob sie das Recht anwenden wollen oder nicht. Dem Polizeikommandanten obliege die gesetzliche Pflicht, die öffentliche Sicher- heit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen Einrich- tungen zu gewährleisten (vgl. Art. 3 Abs. 1 PolG). In dem Sinne habe dieser die konkre- ten Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und die Störung der Ordnung zu beheben (Art. 4 Abs. 1 PolG). Vor diesem Hintergrund sei sein Entscheid, die fakti- schen Betriebsleiter der A _________, B _________ sowie seine Eltern F _________ und X _________ polizeilich anzuhalten, sie zwecks Befragung zu ihrem Verhalten

- 10 - (kategorische Verweigerung der Respektierung der Covid-19-Massnahmen und Miss- achtung des Schliessungsentscheids im Besonderen) vorführen zu lassen. Mit diesen Massnahmen sei zunächst das Störerprinzip berücksichtigt worden, anderseits sei an- gesichts der Entschlossenheit der Störer, ihren Widerstand fortzusetzen, keine milderen Massnahmen in Frage gekommen. Die im Einsatz stehenden Polizisten hätten ihrerseits den Auftrag des Kommandanten nicht in Frage zu stellen, sondern diesen vielmehr zu vollziehen. Auf dem Videoausschnitt sei klar ersichtlich, dass sich die Betroffenen einer polizeilichen Intervention entziehen hätten wollen, indem sie sich angeschickt hätten, sich ins Haus zu begeben, statt den polizeilichen Aufforderungen Folge zu leisten. Wenn die Verhafteten vorbringen, man hätte ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, sich den Polizeibeamten zu stellen und sich freiwillig zur Befragung auf den Polizeiposten zu be- geben, so müsse dem entgegnet werden, dass sie selber im Vorfeld der Intervention den Polizisten implizit und explizit zu verstehen gegeben hätten, dass sie weiterhin Wider- stand leisten würden. Was die ärztliche Versorgung im Nachgang der Intervention be- treffe, sei X _________ unverzüglich in die Arztpraxis von J _________ zwecks Abklä- rung seines gesundheitlichen Zustandes zugeführt worden, bevor er seinen Transport angetreten habe. 6.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen und zusammengefasst aus, er habe in seiner Eingabe vom 26. Januar 2022 nicht nur die Vorgänge vom 29. Oktober 2021 angezeigt, sondern ebenfalls Ausführungen zu der Verhaftsaktion vom 31. Oktober 2021 gemacht. Zu diesen äussere sich der Staatsanwalt in der angefochtenen Verfügung nicht im Detail. Dieser verweise lediglich darauf, dass mit Bezug auf «die Intervention vom 31. Oktober 2021 … das unter lit. A. Ziff. 12 ff. Gesagte» gelte. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des polizeilichen Einsatzleiters Lt. G _________ zu den Vorgängen. Jedenfalls aus Sicht des polizeilichen Einsatzleiters vom 29. Oktober 2021 und vom 30. Oktober 2021 sei vonseiten des Beschwerdeführers und seiner Fa- milie keinerlei Gewalt ausgegangen. Mit Bezug auf den 31. Oktober 2021 sei G _________ nichts von Gewalt bekannt gewesen. Es sei anzunehmen, dass er als Offizier darüber informiert worden wäre, wenn sich dort die Lage anders präsentiert hätte. Festzuhalten sei, dass die Anzeige des Beschwerdeführers nicht die generelle Berechtigung der Behörden zur polizeilichen Vorführung und Befragung zum Inhalt habe, sondern das konkrete Vorgehen der handelnden Polizeifunktionäre im Rahmen der Kon- trollen und der Verhaftsaktion. Insofern träfen die Ausführungen des Staatsanwalts zu diesen Punkten ins Leere. Unerklärlicherweise behandle der Staatsanwalt in seiner Ver- fügung nicht die Aussagen des I _________ vom 22. November 2021. I _________ sei, was für ausserkantonale Verhältnisse erstaunlich sei, unter dem Verdacht der falschen

- 11 - Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB als Beschuldigter einvernommen worden. Soweit I _________ mit seiner Aussage recht haben sollte, wonach die Einsätze von der Polizei gefilmt worden seien, so wären solche Aufnahmen nicht zu den Akten erhoben worden. Wie sich aus den von B _________ edierten Filmaufnahmen ergebe, sei I _________ am Tag der Verhaftung offensichtlich vor Ort gewesen. Es sei zudem er- kennbar, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Absprache verhaftet worden sei und von mehreren Polizeifunktionären – allerdings mit Mühe – zu Boden gedrückt worden sei, bevor er sich nur schon äussern habe können. In Bezug auf die Zugriffstechnik führt der Beschwerdeführer an, für jede in Zugriffstechnik geschulte Person sei auf den Film- aufnahmen erkennbar, dass die dort handelnden Beamten offensichtlich über wenig praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügen würden und nicht angeleitet worden seien. Es mache jedenfalls den Anschein als hätten sie sich «rudelweise» auf die ihnen zugewiesenen Personen gestürzt und versucht, diese ohne Ansprache und ohne Auffor- derung direkt «zu Boden zu bringen». Während für solche Einsätze der «3D-Grundsatz» (Dialog-Deeskalation-Durchsetzung) gelehrt worden sei, scheine beim Einsatz die ers- ten zwei «D» übersprungen worden zu sein. Dies solle keine abschliessende Würdigung jener Vorgänge darstellen, sondern lediglich aufzeigen, dass die Ausführungen von I _________ nicht einfach als Übertreibungen abgetan werden könnten. 6.3 Wie aufgezeigt und von der Staatsanwaltschaft auch in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung dargelegt, musste die Kantonspolizei bzw. die Regionalpolizei vor der vorlie- gend in Frage stehenden Festnahme mehrmals aufgrund der Nichteinhaltung der CO- VID-19-Massnahmen beim Beschwerdeführer und seiner Familie intervenieren. Die Fa- milie H _________ empfing trotz Betriebsschliessung weiterhin Gäste in ihrem Restau- rant. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, das die Polizei sehr viel Geduld auf- bringen und mehrere Male das Restaurant aufsuchen musste, um diese zur Einhaltung der Massnahmen zu ermahnen. Eine Verschärfung von behördlichen Massnahmen ist vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil an den zwei vorangehen- den Tagen bereits mit der Schliessung des Betriebes begonnen worden ist und diese bis dahin nicht erfolgreich war, nicht ohne Weiteres zu verneinen gewesen. 6.4 In Bezug auf die genaue Vorgehensweise der Polizisten bei der Festnahme reichte der Rechtsvertreter von B _________ eine Videoaufnahme zu den Akten. Aus den Auf- zeichnungen der Überwachungskamera ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer zu- nächst mit zwei Polizisten sowie mit I _________ spricht. Anschliessend entfernt er sich von den zwei Polizisten, zuerst in einem langsamen Tempo und dann schneller. Dieser scheint aufgebracht zu sein. Der Beschwerdeführer, B und F _________ H _________

- 12 - befinden sich in der Eingangstür, als mehrere Polizeibeamte von der Seitenstrasse her- kommend auf sie zukommen. Der Beschwerdeführer hält sich an der Tür fest und drückt vehement entgegen. Schliesslich ziehen zwei Polizisten den Beschwerdeführer auf die Seitenstrasse. Ein dritter Polizist kommt hinzu und es wird versucht, die Arme des Be- schwerdeführers an den Rücken zu legen, um diesen zu fesseln. Der Beschwerdeführer legt sich dann bäuchlings auf den Boden und drei Polizisten legen ihn in Handschellen. Nach einer Weile bäuchlings auf dem Boden, sitzt er sich auf, bevor er mit Hilfe von zwei Polizisten aufsteht. Der Beschwerdeführer verschwindet daraufhin mit den Polizisten aus dem Sichtfeld der Kamera. 6.5 Die Festnahme erfolgte gestützt auf die Videoaufzeichnung nicht ohne Gewaltan- wendung. Es wurde – entgegen dem Bericht der Kantonspolizei vom 31. Oktober 2021

– mit der Fesselung auch ein Zwangsmittel eingesetzt. Der Videoaufnahme ist jedoch auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zunächst wehrt, indem er sich an der Eingangstür festhält. Zwei Polizisten konnten ihn dann auf die Seitenstrasse ziehen und fesseln. Zumindest am Anfang des Zugriffs, als sich der Beschwerdeführer an der Eingangstür festhält, leistete dieser Widerstand. Aus den Aussagen von G _________, wonach dieser die Frage, ob es am 31. Oktober 2021 anlässlich der Anhaltung zu Dro- hungen, Beschimpfungen oder andere Straftaten seitens der Beschuldigten gekommen sei, verneint (S. 179 A. 42), kann indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ab- geleitete werden. Einerseits wurde die Frage nicht ausdrücklich im Kontext der Fest- nahme gestellt und anderseits war dieser am 31. Oktober 2021 nicht vor Ort (S. 179 A. 40). Eine Fesselung erscheint somit aufgrund des Widerstandes grundsätzlich ange- bracht. Die Staatsanwaltschaft begründet die Fesselung im Weiteren damit, dass sich der Beschwerdeführer ins Haus habe begeben wollen. Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass sich der Sohn, der Vater und die Mutter zum Eingang begeben. Ob aufgrund dieses Verhalten auch eine Flucht zu befürchten war, was auch eine Fesselung rechtfertigen würde, kann offengelassen werden. Dass eine Fesselung im vorliegenden Fall zumindest aufgrund des Widerstandes gerechtfertigt erscheint, sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die Zugriffstechnik bzw. das genaue Vorgehen bei der Fesselung verhältnismässig war und insbesondere, ob die Fesselung dem Widerstand entspre- chend durchgeführt worden ist. Die konkrete Fesselung mit Gewaltanwendung wäre von der Staatsanwaltschaft näher zu begründen gewesen. Hierzu äussert sich der Staatsan- walt weder in seiner Nichtanhandnahmeverfügung noch in seiner Stellungnahme einge- hend. Dieser begründet den Polizeieinsatz vom 31. Oktober 2021 primär mit dem Ver- halten der Beschwerdeführer und seiner Familie an den vorangehenden Tagen und Wo- chen bzw. Monaten. Es ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzustimmen, dass ein Dialog

- 13 - und eine Deeskalation von den Einsatzkräften an den vorangehenden Tagen immer wie- der versucht worden ist und weshalb in Anbetracht der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers und seiner Familie mehr als fraglich ist, ob ein vorgängiger Dialog am besagten Tag zielführend gewesen wäre. Jedoch ist gemäss dem Verhältnismässig- keitsprinzip die festzunehmende Person, wenn immer möglich, als Erstes dazu aufzu- fordern, sich den Polizeibeamten zu stellen. Erst wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann sie unter Anwendung von Zwang festnehmen (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 11 zu Art. 217 StPO). Aber nicht in jedem Fall muss einer Person die Zwangs- anwendung vorgängig angedroht werden. Wenn die Umstände und der Zweck des Ein- satzes dies nicht zulassen, v.a. wenn die Anwendung von Zwang zur Abwehr einer akuten Gefahr nötig ist, darf ohne Vorwarnung direkt gehandelt werden (Albertini/Arm- bruster, a.a.O., N. 13 zu Art. 217 StPO). Aus dem Dokument «interner Hinweis» lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob vorgängig, dh. am Morgen des 31. Oktober 2021, mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie erneut kommuniziert wurde. Im Gegenteil, es scheint als ob direkt zur Festnahme geschritten, und von einem Dialog abgesehen wor- den ist. Was der Beschwerdeführer vor der Festnahme mit den zwei Polizisten beredete, ist nicht aktenkundig. Dieser scheint nach dem Gespräch gemäss Videoaufzeichnung aufgebracht zu sein. Ob und inwiefern die Polizisten ihn zu diesem Zeitpunkt über die Festnahme informierten, und ob er sich aus diesem Grund zum Eingang begab, ergibt sich aus den Akten nicht. Es kann damit aufgrund der momentanen Aktenlage nicht ab- schliessend geklärt werden, inwiefern es im konkreten Fall verhältnismässig war, direkt zur Zwangsanwendung zu schreiten. 6.6 Im Gegensatz zu B _________ wurde der Beschwerdeführer direkt nach der Fest- nahme wegen gesundheitlichen Problemen ärztlich untersucht. Es resultierten keine Verletzungen oder Schädigungen des Körpers. In seinem Strafantrag macht er geltend, durch den Polizeieinsatz habe jedenfalls aufgrund dessen, dass er gesundheitlich ange- schlagen sei, die Gefahr bestanden, dass sein Körper oder seine Gesundheit Schaden hätte davon tragen können, wobei zumindest in objektiver Hinsicht Tätlichkeit gegeben sei. In Bezug auf die gesundheitliche Abgeschlagenheit ist der Strafklage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Hirnblutungen erlitten haben soll und an anderen Erkrankungen leide, so dass er auf physische Einwirkungen emp- findlich sei. An einer polizeilichen Befragung gibt er an, durch die «Aktion» und das «Auf- nehmen» sei alles durcheinander geraten. Er sei «beduselt» gewesen. Es sei nichts mehr gegangen. Er habe das Gefühl gehabt, er sei noch «weg». Er habe Schmerzen in der Schläfe gehabt (S. 57 A. 26). Er müsse sich immer sammeln, wenn er durcheinander sei. Seine Motorik sei nicht mehr ganz so gut. Es sei alles zu viel für ihn gewesen (S. 57

- 14 - A. 27). Obschon keine bleibenden Verletzungen und Schädigungen des Körpers vorlie- gen, drängt es sich vorliegend mit Blick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers, welche sich teilweise auch aus der Videoaufnahme ergeben, dennoch auf, näher abzu- klären, wie Polizeibeamten in einer solcher Situation vorzugehen haben und ob die kon- krete Vorgehensweise der Polizeibeamten als verhältnismässig zu beurteilen ist. Dies umso mehr, als dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in kei- ner Art und Weise Ausführungen in Bezug auf das konkrete Vorgehen der Polizeibeam- ten bei der Fesselung des Beschwerdeführers macht. Selbst wenn eine Tätlichkeit bzw. versuchte Körperverletzung verneint wird, müsste geklärt werden, ob nicht allenfalls ein Amtsmissbrauch gestützt auf Art. 312 StGB vorliegt. Im Rahmen der weiteren Ermittlun- gen ist, wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorgeschlagen, dass Kommando der Kantonspolizei zu befragen sowie weitere an der Festnahme be- teiligten Polizeibeamte und eine sachverständige Person einzuvernehmen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig auf ein ver- hältnismässiges Vorgehen und damit auf eine Straflosigkeit geschlossen werden. 6.7 Was die Aussagen von I _________ betrifft, ist festzuhalten, dass aus diesen nichts Zusätzliches abgeleitet werden kann, was nicht bereits aus der Videoaufzeichnung er- kennbar ist. Wie es sich damit verhält, dass die Polizei angeblich den Einsatz gefilmt haben soll, gilt es im ohnehin zu eröffnenden Strafverfahren näher abzuklären. 6.8 Entsprechend den voranstehenden Erwägungen und gemäss dem hier massgebenden Grundsatz in dubio pro duriore kann derzeit nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Es drängen sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht weitere Abklärungen auf. In Bezug auf die Vorgehensweise der Polizei bei der Festnahme ist insbesondere abzuklären, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wurde, wobei es sich aufdrängt, das Kommando der Kantonspolizei und weitere an der Festnahme beteiligten Polizisten zu befragen und eine sachverständige Person beizuziehen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, zurückzuweisen. Nach weiteren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung oder einer Anklage bzw. einem Strafbefehl abzuschliessen ist. 7. 7.1 In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer den Ausstand des zustän- digen Staatsanwalts D _________. Zur Begründung führt er an, der im vorliegenden

- 15 - Verfahren handelnde Staatsanwalt habe durch seine Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO offenbart. Dieser nehme die angezeigten Vorwürfe nicht ernst, sondern gebe vielmehr ohne weitere Er- mittlungen und trotz gegenteiliger Hinweise dem Beschwerdeführer und seiner Familie die ausschliessliche Schuld an der Eskalation der Vorgänge. Mit den von ihm verwen- deten Ausdrücken wie «renitentes Verhalten» und «undemokratischer und rechtsstaats- widriger Oppositionskurs» qualifiziere er den Beschwerdeführer und seine Familie, obschon gar nicht diese, sondern das Handeln der Polizeifunktionäre Gegenstand des vorliegenden Verfahren bilden sollten. Das Verhalten der Familie H _________ werde vielmehr in einem anderen Verfahren behandelt. Es sei zu befürchten, dass D _________ bei einer Beibehaltung der Zuständigkeit weiterhin mit dieser Grundhat- lung ermitteln würde und damit dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein faires Ver- fahren verwehrt werden würde. Dass der Beschwerdegegner nicht unbefangen die Lage beurteilen könne, ergebe sich erneut aus seiner Stellungnahme. 7.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme führt der Staatsanwalt in Bezug auf das Aus- standsgesuch im Wesentlichen aus, Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersu- chungsleiterin oder einer Untersuchungsleiters sei nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen sei sie, wenn nach objektiver Betrachtung be- sonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen würden, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden. Diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen, was mit der vorliegenden Be- schwerde denn auch erfolgt sei. Das Ausstandsgesuch sei deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, zumal es nicht an die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO adressiert worden sei. 7.3 Steht ein gegen die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder ein erst- instanzliches Gericht gerichtetes Ausstandsgesuch in Frage, welches sich auf einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO abstützen will oder wenn die betroffene Person einem Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. b - e StPO widerspricht, so ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz für die Behandlung dieses Gesuchs zustän- dig. Als Beschwerdeinstanz amtet das Einzelgericht des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO und Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Obschon ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Verfahrensleitung einzureichen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, dieses aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens beim Kantonsgericht

- 16 - gleichwohl zu behandeln, zumal die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohnehin zuständig ist, darüber zu befinden und sich der vom Ausstandsgesuch Betroffene in seiner Stellungnahme zum Ausstand äussern konnte. 7.4 Nach Art. 56 lit. f StPO, dessen Anwendung im zu beurteilenden Fall in Frage steht, tritt ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde in den Ausstand, wenn es aus anderen als den in lit. a - e der gleichen Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei ob- jektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (Bundes- gerichtsurteile 1B_141/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 und 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Hierbei genügt die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit, wobei zumindest objektiv nachvollziehbare Gründe vorhanden sein müssen, die den An- schein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen ver- mögen; blosse Vermutungen und subjektive Empfindungen reichen nicht (BGE 144 I 159 E. 4.3, 140 I 326 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2); 7.5 Der Richter oder Staatsanwalt, der nach einem kassatorischen Entscheid und einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wiederum mitwirkt, ist in der Regel nicht vorbefasst. Vom Richter oder vom Staatsanwalt darf in diesem Fall ohne weiteres erwartet werden, dass er die Streitsache nach Aufhebung seines Entscheides objektiv und unparteiisch weiterbehandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Beschwer- deinstanz zu halten hat. Die blosse Tatsache, dass sein erster Entscheid wegen Verfah- rensfehlern oder unrichtiger Anwendung materiellen Rechts erfolgreich angefochten worden ist, reicht für sich allein nicht aus, um ihn im neuen Verfahren als parteiisch und damit als befangen abzulehnen (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 131 I 113 E. 3.6, 116 Ia 28 E. 2.1, 114 Ia 407 E. 2b; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 32 zu Art. 56 StPO mit Hinwei- sen). Selbst die Tatsache, dass ein Entscheid zum zweiten Mal aufgehoben und zurück- gewiesen wird, vermag für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwe- cken. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich kei- nen Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Bundesgerichtsurteil

- 17 - 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2; BGE 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b, 114 Ia 153 E. 3b/bb, je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). Nur derartige ausserordentliche Umstände erlauben es, einen Ausstand zu be- gründen. Das ist dann der Fall, wenn der Staatsanwalt durch sein Verhalten und seine früheren Erklärungen klar gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Sichtweise zu korrigieren und bei der erneuten Aufnahme der Angelegenheit von seiner früheren Auffassung Abstand zu nehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Keller, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). 7.6 Folglich vermögen alleine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft einen Aus- stand grundsätzlich nicht zu begründen. Diese einmalige fehlerhafte Rechtsanwendung im bisherigen Verfahrensverlauf spricht nicht gegen die Vermutung, dass der Staatsan- walt seine Sichtweise durch die verbindlichen Feststellungen der Beschwerdeinstanz zu korrigieren und die Strafuntersuchung entsprechend dieser korrigierten Sichtweise vo- ranzutreiben vermag. Dass der Staatsanwalt in seiner Nichtanhandnahmeverfügung auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie Bezug nimmt und dieses als «renitent» und als «undemokratischer und rechtsstaatswidriger Oppositions- kurs» betitelt, kann nicht als ausserordentlicher Umstand gewertet werden, zumal es vorliegend zur Prüfung der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar erscheint, dass der Staatsanwalt auch Äusserungen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Familie vorbringt. Daran ändert auch nichts, dass dieses Verhalten Gegenstand eines Strafverfahrens bildet, bei welchem der Beschwerdeführer Beschuldigter ist. Die- ses Strafverfahren wird denn auch von einem anderen Staatsanwalt geführt. Daraus ist somit nicht zu schliessen, dass der in dieser Sache zuständige Staatsanwalt nicht in der Lage ist, seine Sichtweise mit Blick auf diesen Entscheid zu ändern. Auch in der vom Staatsanwalt eingereichten Stellungnahme ist keine Befangenheit zu erblicken. Dass der Staatsanwalt im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beschwerde an bei der Nichtan- handnahme vertretenen Meinung festhält, ist geradezu folgerichtig. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen und das Strafverfahren ist durch den verfahrens- leitenden Staatsanwalt weiterzuführen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend mit seiner Beschwerde teilweise durch, weshalb

- 18 - die Kosten des Beschwerdeverfahrens je hälftig dem Staat Wallis und dem Beschwer- deführer aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Kantonsgerichtes beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen. 8.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat demnach für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Entschädigung durch den Staat, soweit er ob- siegt (vgl. ZWR 2012 315 ff. E. 5b). Das Anwaltshonorar beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und ist in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Parteien festzusetzen (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Rechtsvertreter reichte eine mehrseitige Beschwerde ein und äusserte sich ein zweites Mal. Es handelt sich hierbei um ein nicht besonders umfangreiches Dossier. Es rechtfertigt sich daher dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 inkl. MWST und Auslagen zuzusprechen. 8.3 Was das Ausstandsverfahren betrifft sind die Kosten aufgrund des Verfahrensaus- gangs dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge- bühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und im Hin- blick darauf, dass das Ausstandsgesuch einfach zu behandeln war und sich diesbezüg- lich weitgehend die gleichen Fragen wie im Verfahren P3 22 64 stellten, auf Fr. 500.00 festzusetzen.

- 19 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben, soweit diese die Strafklage in Bezug auf den 31. Oktober 2021 betrifft, und die Akten werden zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, zurückgesandt. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden zu Fr. 500.00 dem Staat Wallis auferlegt und zu Fr. 500.00 X _________. Die Kosten von X _________ werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 800.00. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Sitten, 30. November 2022